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  • 04.05.2009 | Aktuelle OFD-Verfügungen

    Regelmäßige Arbeitsstätte oder Auswärtstätigkeit - weiterhin viele offene Fragen!

    Mit dem neuen Reisekostenrecht sollte eigentlich alles einfacher werden. Aber bereits jetzt zeigt sich, dass viele Fragen strittig sind und wohl erst durch die Finanzgerichte geklärt werden können. Die OFD Rheinland und Münster haben sich jetzt zur Anwendung der „46-Tage-Regel“ geäußert und dabei die neuen Regeln mehrfach zugunsten der Finanzverwaltung ausgelegt (Verfügungen vom 13.2.2009, Az: S 2338 - 1001 - St 215 und S 2353 - 20 - St 22 - 31; Abruf-Nr. 091405).  

    Definition Auswärtstätigkeit und regelmäßige Arbeitsstätte

    Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte oder ausschließlich an wechselnden Arbeitsstätten tätig ist. Die regelmäßige Arbeitsstätte wurde dabei wie folgt definiert (R 9.4 Abs. 3 LStR 2008):  

     

    Definition regelmäßige Arbeitsstätte

    • Ortsgebundener Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob es sich um eine Einrichtung des Arbeitgebers handelt.

     

    • Insbesondere jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er durchschnittlich im Kalenderjahr mindestens an einem Arbeitstag je Arbeitswoche aufsucht.

    Regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber

    Unproblematisch sind die Fälle, in denen Arbeitnehmer täglich in den Betrieb ihres Arbeitgebers fahren und dort ihre Arbeit verrichten. Für sie ist unstreitig der Betrieb eine regelmäßige Arbeitsstätte. Schwieriger wird es, wenn der Arbeitnehmer nur selten im Betrieb vorbeischaut (zum Beispiel nur einmal in der Woche) und sonst auswärts tätig ist.  

     

    In diesen Fällen kommt die „46-Tage-Regel“ ins Spiel (die 46 Tage entspringen der Überlegung: 52 Wochen abzüglich 6 Wochen Urlaub). Auch nach Ansicht des BFH wird eine Einrichtung des Arbeitgebers zur regelmäßigen Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer sie durchschnittlich einmal wöchentlich aufsucht (Urteil vom 4.4.2008, Az: VI R 85/04; Abruf-Nr. 081836).  

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