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  • 01.08.2006 | Abfindungen

    Vorgezogene Abfindung bei Altersteilzeit

    Für Abfindungen im Zusammenhang mit einer Altersteilzeitvereinbarung kann unter folgenden Voraussetzungen noch der ehemalige Freibetrag nach § 3 Nr. 9 EStG in Anspruch genommen werden: 

    1. Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2006 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, die am Ende der Freistellungsphase eine Abfindung vorsieht.
    2. Ist die Zahlung erst nach dem 31. Dezember 2007 fällig, kann der Freibetrag im Rahmen der Übergangsregelung (§ 52 Abs. 4a Satz 1 EStG) trotzdem in Anspruch genommen werden, wenn die Auszahlung einvernehmlich vor dem 1. Januar 2008 erfolgt.

    Das Vorziehen lässt den vor dem 1. Januar 2006 vereinbarten Anspruch unberührt und ist auch kein Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO. Unbeachtlich ist dabei, ob die gesamte Abfindung oder nur ein Teilbetrag vorgezogen wird. Auch eine eventuell vorgenommene Abzinsung führt zu keiner anderen Beurteilung. (FinMin Hessen, Erlass vom 14.6.2006, Az: S 2340 A – 093 – II 3b) (Abruf-Nr. 062074

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 127 | ID 88060

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