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21.07.2006 · IWW-Abrufnummer 062074

Finanzministerium Hessen: Erlass vom 14.06.2006 – S 2340 A - 093 - II 3 b


Steuerfreiheit von Abfindungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Übergangsregelung nach § 52 Abs. 4a Satz 1 EStG


Hat ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmern vor dem 01.01.2006 eine Altersteilzeitvereinbarung getroffen, die am Ende der Freistellungsphase für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
die Zahlung einer Abfindung vorsieht und ist diese Zahlung erst nach dem 31.12.2007 fällig, so kann der Steuerfreibetrag nach § 3 Nr. 9 Einkommensteuergesetz im Rahmen der Übergangsregelung bei Abfindungszahlungen in Anspruch genommen werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich die Auszahlung der Abfindung vor dem 01.01.2008 leisten.

Dieses Vorziehen der Fälligkeit lässt den vor dem 01.01.2006 vereinbarten und individualisierten Anspruch unberührt und kann in den genannten Abfindungsfällen regelmäßig nicht als ein Missbrauch
von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO beurteilt werden.

Hierbei ist es unbeachtlich, ob die gesamte Abfindungszahlung oder nur ein Teilbetrag vorgezogen wird. Auch eine eventuell aus dem Vorziehen der Auszahlung vorgenommene Abzinsung der Abfindungszahlung bzw. eines Teilbetrags führt zu keiner anderen Beurteilung.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

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