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  • 06.10.2008 | Abfindung

    Sozialplan: Letztes Monatsgehalt als Bemessungsgrundlage

    Wird bei einem Sozialplan die Abfindung grundsätzlich nach dem zuletzt erzielten Monatsgehalt bemessen, ist das nicht rechtswidrig. Das gilt auch, wenn für Arbeitnehmer, die in den letzten drei Jahren vor Abschluss des Sozialplans ihre Arbeitszeit verändert hatten, ein nach dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad während der Betriebszugehörigkeit ermitteltes Monatsgehalt zugrunde gelegt wird. Im Urteilsfall hatte die Arbeitnehmerin bereits vier Jahre zuvor ihre Arbeitszeit auf wöchentlich 7,5 Stunden reduziert. Jetzt wollte sie, dass ihre Abfindung nicht anhand des letzten Monatsgehalts, sondern ebenfalls anhand des durchschnittlichen Beschäftigungsgrades berechnet wird. Das LAG Köln gab dem Arbeitgeber Recht: Arbeitgeber haben bei der Aufstellung eines Sozialplans einen weiten Spielraum. Sie können grundsätzlich frei entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welcher Weise sie die wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen wollen. Dabei haben sie nur die Grenzen von Recht und Billigkeit und die Funktion eines Sozialplans zu beachten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass im Hinblick auf zu erwartende Nachteile in gleicher Weise betroffene Arbeitnehmer gleich behandelt werden. Nur wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, ist eine Differenzierung sachfremd. Sozialpläne dienen dem Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile, die durch die Betriebsänderung entstehen. Sie sollen nicht die in der Vergangenheit geleistete Arbeit vergüten. (Urteil vom 22.1.2008, Az: 9 Sa 1116/07) (Abruf-Nr. 081889)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 167 | ID 121978

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