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  • 01.12.2006 | Abfindung

    Kein Wahlrecht beim Freibetrag

    Für Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten Auflösung des Arbeitsverhältnisses gab es bis 2005 einen Freibetrag (ehemaliger § 3 Nr. 9 EStG). Wurde die Abfindung in mehreren Beträgen in mehreren Jahren ausbezahlt, muss der Freibetrag im ersten Jahr, bei der ersten Zahlung angewendet werden. Der Arbeitnehmer hat kein Wahlrecht, den Freibetrag in einem anderen Jahr zu nutzen. Und zwar auch dann nicht, wenn dies für ihn auf Grund von Progressionsunterschieden günstiger gewesen wäre. 

    Beachten Sie: Die Auszahlung in mehr als einem Jahr führt grundsätzlich auch dazu, dass der ermäßigte Steuersatz mangels „Zusammenballung“ von Einkünften in einem Jahr verloren geht. Ausnahme: Die eigentliche Abfindung wird in einem Jahr gezahlt und in einem späteren Veranlagungszeitraum werden aus sozialer Fürsorge für eine Übergangszeit ergänzende Entschädigungszusatzleistungen erbracht. (BFH, Urteil vom 28.6.2006, Az: XI R 58/05)(Abruf-Nr. 062812

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2006 | Seite 199 | ID 88176

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