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  • 08.07.2010 | Abfindung

    Arbeitgeber schuldet eine Abfindung in der Regel brutto

    Wird in einem Aufhebungsvertrag ein Betrag für eine einmalige Abfindung genannt, handelt es sich - bei Fehlen eines entsprechenden Zusatzes - regelmäßig um eine Bruttoabfindung. Unter Hinweis auf eine BAG-Entscheidung (Urteil vom 16.6.2004, Az: 5 AZR 521/03; Abruf-Nr. 050050) begründete das LAG Rheinland-Pfalz seine Entscheidung damit, dass im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander grundsätzlich der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung sei. Werde dem Arbeitnehmer ein Betrag als Abfindung zugesagt, handele es sich bei Fehlen einer eindeutigen Regelung deshalb um einen Bruttobetrag. Etwas anderes gelte nur, wenn ausnahmsweise der klar erkennbare Parteiwille dahingehe, dass den Arbeitgeber die Steuerlast treffen solle.  

    Unser Tipp: Um spätere Streitigkeiten und Schwierigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden, sollte die Abfindung stets klar als Bruttozahlung bezeichnet werden. Darüber hinaus bietet es sich an, den Arbeitnehmer auf steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (zum Beispiel Verschieben des Auszahlungszeitpunkts; Ausgabe 2/2010, Seite 19) hinzuweisen. (Urteil vom 16.12.2009, Az: 8 Sa 515/09)(Abruf-Nr. 101927)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2010 | Seite 111 | ID 136994

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