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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Karenzentschädigung bei unverbindlichem Wettbewerbsverbot

    | Hat ein Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein unverbindliches Wettbewerbsverbot vereinbart und hat sich der Arbeitnehmer an das Wettbewerbsverbot gehalten und seine Verpflichtung hieraus erfüllt, muss ihm der Arbeitgeber die Karenzentschädigung zahlen. Einer (bewussten) Entscheidung des Arbeitnehmers für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots bereits zu Beginn der Karenzzeit, die endgültig ist und den gesamten Karenzzeitraum umfasst, bedarf es nicht. So sieht es jedenfalls das LAG Hamm. |

     

    PRAXISHINWEIS | Arbeitgeber sollten sich auf die BAG-Rechtsprechung berufen, weil das LAG Hamm (Urteil vom 14.2.2012, Az. 14 Sa 1385/11; Abruf-Nr. 122052) zu ihren Ungunsten davon abweicht. Nach Ansicht des BAG ist weitere Voraussetzung für die Karenzentschädigung bei einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot, dass der Arbeitnehmer sich zu Beginn der Karenzzeit für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots entscheidet. Seine Entscheidung muss endgültig sein und den gesamten Karenzzeitraum erfassen (BAG, Urteil vom 22.5.1990, Az. 3 AZR 647/88, Urteil vom 14.7.2010, Az. 10 AZR 291/09).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 183 | ID 35750980

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