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  • 25.03.2026 · Nachricht · Vergütung

    BAG präzisiert: Vertragsklausel kann Annahmeverzugslohn im Fall unwirksamer Kündigung nicht ausschließen

    | § 615 S. 1 BGB regelt den Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug: Nimmt der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht an, bleibt er zur Zahlung des Lohns verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer die Leistung nachholen muss. Arbeitgeber können § 615 S. 1 BGB grundsätzlich im Voraus vertraglich abbedingen und so das Gehaltsrisiko verlagern. Bei einer unwirksamen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung gelingt das aber nicht. Mit dieser Aussage schließt sich der Fünfte Senat des BAG der Ansicht des Zweiten Senats an. |