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  • · Nachricht · Vergütung

    BAG: Annahmeverzug nach Vorlage eines negativen Corona-Tests

    | Der Arbeitgeber darf für Arbeitnehmer, die aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehren, kein generelles Betretungsverbot für das Betriebsgelände aussprechen. Legt ein Arbeitnehmer einen aktuellen negativen PCR-Test und ein ärztliches Attest über Symptomfreiheit vor, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer beschäftigen. Tut er es nicht, muss er Vergütung wegen Annahmeverzugs zahlen. Das hat das BAG im Fall eines Rückkehrers aus der Türkei entschieden, die zu dieser Zeit Risikogebiet war. |

     

    Die Berliner Arbeitgeberin hatte zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept erstellt, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch angeordnet hatte. Sie verweigerte dem Türkei-Rückkehrer für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt. Der Arbeitnehmer verlangte Vergütung wegen Annahmeverzugs. Das BAG bestätigte diesen. Das Betretungsverbot habe nicht zur Leistungsunfähigkeit des Arbeitnehmers geführt (§ 297 BGB), weil die Arbeitgeberin die Ursache für die Nichterbringung der Arbeitsleistung selbst gesetzt habe. Das Betretungsverbot ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts war außerdem unbillig und daher unwirksam. Die Arbeitgeberin hätte die Möglichkeit eröffnen müssen, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen (BAG, Urteil vom 10.08.2022, Az. 5 AZR 154/22, Abruf-Nr. 230685).

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 184 | ID 48531110

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