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  • · Fachbeitrag · Urlaub

    BAG: Kein Urlaubsanspruch bei unbezahltem Sonderurlaub ‒ Auswirkungen auf die Praxis

    von Rechtsanwältin Dr. Viktoria Winstel, Osborne Clarke, Köln

    | Suspendieren die Arbeitsvertragsparteien ihre Hauptleistungspflichten durch die Vereinbarung von Sonderurlaub, wird die bisherige Arbeitszeitregelung vorübergehend ausgesetzt. Das hat zur Folge, dass der Zeitraum des Sonderurlaubs bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs mit „null“ Arbeitstagen anzusetzen ist. Das hat das BAG entschieden. Dabei hat es Regeln für die Berechnung des Urlaubsanspruchs vorgegeben. |

    Streit um Urlaubstage für Zeit von Sonderurlaub

    Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin auf Feststellung des Bestehens gesetzlicher Urlaubsansprüche aus den Jahren 2014 und 2015. Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin vom 01.04.2014 bis zum 31.01.2016 unbezahlten Sonderurlaub bewilligt. Aus dem Tarifvertrag ergaben sich 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr und eine Verminderung des Urlaubsanspruchs um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis ruht.

     

    Vor Antritt des Sonderurlaubs nahm die Arbeitnehmerin fünf Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2014 in Anspruch. Sie verlangte vom Arbeitgeber anzuerkennen, dass ihr für das Jahr 2014 noch 15 Urlaubstage und im Jahr 2015 noch 20 Urlaubstage des ihr verbleibenden gesetzlichen Urlaubsanspruchs zustehen. Ihrer Ansicht nach stünden ihr für die Zeit des Sonderurlaubs die geltend gemachten Urlaubstage zu, da gesetzliche Urlaubsansprüche nicht durch Tarifvertrag gekürzt werden können. Das BAG war anderer Ansicht (BAG, Urteil vom 19.03.2019, Az. 9 AZR 406/17, Abruf-Nr. 210807).

      

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