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  • · Fachbeitrag · Sonderzuwendungen

    Zulage für Tätigkeit nach Erreichen der tariflichen Altersgrenze

    | Gewährt der Arbeitgeber Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnisse nach Erreichen der Altersgrenze ihr Ende gefunden haben, im Rahmen einer befristeten (Weiter-)Beschäftigung eine Zulage, so liegt keine ungerechtfertigte Altersdiskriminierung vor, wenn er den regulär beschäftigten Arbeitnehmern diese Zulage nicht zahlt. Dies hat das LAG Düsseldorf für Arbeitsverhältnisse von Fluglotsen festgestellt. |

     

    Der Arbeitgeber hatte insgesamt fünf Mitarbeiter über die im Tarifvertrag festgelegte Altersgrenze hinaus auf Basis neuer befristeter Arbeitsverträge weiterbeschäftigt, von denen vier eine in der Höhe nach unterschiedliche Zulage erhalten. Nach Ansicht des LAG ist diese Zulage ein Anreiz, trotz der den Arbeitnehmern zustehenden Übergangsversorgung bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres befristet zur Deckung eines vorübergehenden Personalmangels weiterzuarbeiten. Daher sei weder der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt noch liege ein Verstoß gegen das AGG vor. Der klagende Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung auf Basis seines bis zum Erreichen des 55. Lebensjahres laufenden Arbeitsvertrags erbringt, befindet sich, auch wenn er die gleiche Tätigkeit erbringe wie seine vier Kollegen, in einer mit diesen nicht vergleichbaren Situation im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Er kann daher die Zulage nicht verlangen (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2012, Az. 11 Sa 1362/11; Abruf-Nr. 123097).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 201 | ID 36118910

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