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  • 31.03.2016 · Fachbeitrag · Sonderzahlungen

    Betriebsvereinbarung und Regelung zum Jubiläumsgeld

    | Verspricht der Arbeitgeber eine freiwillige Leistung, z. B. eine Jubiläumszahlung, im Wege der Gesamtzusage unter Hinweis darauf, dass die Leistungsgewährung einvernehmlich mit dem Gesamtbetriebsrat beschlossen worden ist, so liegt darin regelmäßig der Vorbehalt einer künftigen Änderung durch eine Betriebsvereinbarung. Kündigt der Arbeitgeber die Betriebsvereinbarung, endet die Wirkung der Regelung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Arbeitnehmer können sich nicht mehr darauf berufen (LAG München, Urteil vom 4.11.2015, Az. 10 Sa 533/15, Abruf-Nr. 184129 ). |

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