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  • · Nachricht · Mindestlohn

    Stück- und Akkordlöhne sind Bestandteile des Mindestlohns

    | Stück- und Akkordlöhne können Gehaltsbestandteile sein und sind auch nach MiLoG zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die geleisteten Stunden erreicht wird, so das LAG Mecklenburg-Vorpommern. |

     

    Seit 01.01.2017 beträgt der Mindestlohn grundsätzlich 8,84 Euro brutto je Zeitstunde. Es zählen alle Entgeltzahlungen, die sich als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit darstellen. Eine Ausnahme besteht für Lohnteile, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf besonderen gesetzlichen Bestimmungen beruhen. Das LAG rechnete auch Stück- bzw. Akkordlöhne als leistungsbezogene Gehaltszuschläge zum Grundgehalt, da sie dem Arbeitnehmer den finanziellen Anreiz bieten, seinen Arbeitspflichten nachzukommen. Aus welchen Bestandteilen sich die Lohnzahlung zusammensetze, sei unerheblich, solange der Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht werde (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.01.2017, Az. 5 Sa 28/16, Abruf-Nr. 192636, nicht rechtskräftig).

     

    PRAXISHINWEIS | Leistungsabhängige Lohnbestandteile werden zum Gehalt hinzugerechnet. Damit bleiben Akkord- und Stücklöhne ein geeignetes Mittel, den Fixlohn zu reduzieren und die Leistungsbereitschaft der Arbeitnehmer zu erhöhen.

     

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