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  • · Fachbeitrag · Mindestlohn

    Das bedeutet die Erhöhung des Mindestlohns zum 01.01.2017 für Arbeitgeber

    von RA Björn Braun LL.M., Osborne Clarke, Köln

    | Seit dem 01.01.2015 hat (fast) jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Die von der Bundesregierung eingerichtete Mindestlohnkommission hat nun erstmals eine Erhöhung beschlossen: von bisher 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto pro Stunde. Das wirkt sich nicht nur auf Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor aus, die von der höheren Entlohnung profitieren, sondern auch auf Arbeitgeber. Sie müssen ab dem 01.01.2017 mehr zahlen, und einige Neuerungen beachten. |

    Auswirkungen auf „Minijobs“

    Auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen bis zu 450 Euro im Monat unterfallen dem Mindestlohngesetz (MiLoG). „Minijobber“ haben also Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Beim bisherigen Betrag von 8,50 Euro je Stunde ergab sich daraus eine maximale Arbeitszeit von 52 Stunden pro Monat. Arbeiten, die zeitlich darüber hinausgehen, müssen zusätzlich vergütet werden. Über 450 Euro entfallen aber die Voraussetzung für einen „Minijob“.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 Euro hat ab 01.01.2017 zur Folge, dass „Minijobber“ maximal 50 Stunden pro Monat arbeiten dürfen. Halten sich Arbeitgeber nicht an diese Grenze, entfällt das Privileg der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Entrichtet der Arbeitgeber dann keine Sozialversicherungsbeiträge, drohen ihm hohe Nachforderungen und Bußgelder.

          

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