· Fachbeitrag · Entgelttransparenzrichtlinie
Entgelttransparenz: Was für Vergleichsgruppen und Vergleichbarkeit in der Praxis gilt
von Rechtsanwalt Dr. Alexander Bourzutschky, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Rödl, München
Die Entgelttransparenzrichtlinie stellt Unternehmen vor neue Anforderungen. Für die Praxis stellen sich schon heute zwei Fragen: Welche Beschäftigten leisten gleiche oder gleichwertige Arbeit? Wann besteht ein Anspruch auf Auskunft über das Vergleichsentgelt? Der Beitrag zeigt, wie Arbeitgeber Vergleichsgruppen bilden und warum eine kleine Vergleichsgruppe eine mögliche Entgeltbenachteiligung nicht ausschließt.
Vergleichbare Tätigkeiten im Entgelttransparenzrecht
Für die Anwendung des Entgelttransparenzrechts ist entscheidend, ob Beschäftigte vergleichbare Tätigkeiten leisten. Die folgenden Fragen zeigen, welche Kriterien für die Vergleichbarkeit maßgeblich sind.
Wann sind Beschäftigte miteinander vergleichbar?
Das EntgTranspG unterscheidet zwischen gleicher und gleichwertiger Arbeit:
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