27.10.2026 · Fachbeitrag · Elternzeit
BAG stellt klar: Bereits verlangte Elternzeit beginnt auch nach Trennung und Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt
Der Arbeitnehmer ist an sein Verlangen auf Elternzeit grundsätzlich gebunden. Dies schützt den Arbeitgeber, der Vorkehrungen für die Zeit der Arbeitsfreistellung getroffen hat. Der nachträgliche Wegfall von Voraussetzungen für das Recht auf Elternzeit hat keinen Einfluss auf die Elternzeit. Eine Ausnahme ist in § 16 Abs. 4 BEEG allein für den Fall geregelt, dass das zu betreuende Kind stirbt. Das hat das BAG klargestellt.
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