· Fachbeitrag · Dienstwagen
Pfändungsschutz und Dienstwagen: Kostenfalle Dienstwagenüberlassung zu privaten Zwecken
Eine Vereinbarung über die private Nutzung eines Dienstwagens ist in den Monaten unwirksam, in denen der Wert dieses Sachbezugs den pfändbaren Teil des Arbeitsentgelts übersteigt. Dies hat zur Folge, dass der unteilbare Sachbezug in diesen Monaten die Vergütungsansprüche nicht erfüllen und der Arbeitnehmer eine Geldzahlung in Höhe von ein Prozent des Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung beanspruchen kann. Das hat das BAG entschieden. Für Arbeitgeber lauert eine Kostenfalle.
Privatnutzung eines Dienstwagens und pfändbares Einkommen
Arbeitgeber können dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung bereitstellen. Beim Arbeitnehmer entsteht dadurch ein geldwerter Vorteil in Form eines Sachbezugs. Sachbezüge müssen allerdings die Voraussetzungen des § 107 Abs. 2 S. 5 GewO erfüllen. Danach darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Wird dagegen verstoßen, tritt bei Unteilbarkeit des Sachbezugs Gesamtnichtigkeit ein (§ 134 BGB).
Ein Pkw ist ein unteilbarer Sachbezug. Folglich führt ein Verstoß gegen die Pfändungsgrenzen zur Gesamtnichtigkeit der Dienstwagennutzungsabrede für den jeweiligen Monat. Damit tritt in diesen Monaten keine Erfüllung des Lohnanspruchs ein. Der Arbeitnehmer kann Nachzahlung in Höhe des vollen Sachbezugswerts verlangen – beim Dienstwagen sind das ein Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung (BAG, Urteil vom 25.03.2026, Az. 5 AZR 38/25, Abruf-Nr. 254115).
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