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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    BAG stellt klar: Widerruf der privaten Dienstwagennutzung während einer Freistellung möglich

    von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Nikolaus Polzer und Rechtsanwältin Jule Sofie Hindahl, Noerr PartGmbB, Düsseldorf

    | Die Überlassung eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung stellt regelmäßig einen attraktiven Anreiz für Arbeitnehmer dar. Eine aktuelle Entscheidung des BAG hat nun Klarheit geschaffen, dass Arbeitgeber die private Dienstwagennutzung während einer Freistellung widerrufen können. LGP stellt die Entscheidung und deren Relevanz für die Praxis vor und liefert am Ende eine vertragliche Widerrufsregelung. |

    Rechts- und Steuerfragen bei der Dienstwagengestellung

    Die Überlassung eines Dienstwagens auch zur Privatnutzung ist ein steuer- und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts. Üblicherweise wird die private Nutzung entweder pauschal versteuert, indem ein Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs monatlich als geldwerter Vorteil angesetzt wird, oder die Versteuerung erfolgt auf Grundlage eines Fahrtenbuchs.

     

    Soll einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt werden, erfolgt dies in der Regel auf Grundlage einer Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder eines gesonderten Dienstwagenüberlassungsvertrags. In Situationen, in denen die dienstliche Nutzung eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist ‒ etwa im Falle einer Freistellung von der Arbeitspflicht nach Ausspruch einer Kündigung ‒ stellt sich häufig die Frage, ob der Arbeitgeber die sofortige Herausgabe des Dienstwagens verlangen kann. Viele Arbeitgeber haben deshalb Widerrufsklauseln vereinbart, die ein Herausgabeverlangen ermöglichen und rechtlich absichern sollen. So war es auch in dem vom BAG entschiedenen Fall.