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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Unfall bei Einsatz des Privat-Pkw im Rahmen einer Rufbereitschaft

    | Ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen bei Straßenglätte verunglückt, hat grundsätzlich Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Das hat das BAG entschieden. |

     

    Vor dem BAG hat ein Oberarzt geklagt. 2008 hatte er sich im Rahmen seiner Rufbereitschaft in seiner Wohnung aufgehalten. Als er zur Dienstaufnahme in die Klinik fahren wollte, hatte er mit seinem Privatfahrzeug bei Straßenglätte einen Unfall. Den Ersatz des an seinem Pkw entstandenen Schadens in Höhe von 5.727,52 Euro verlangt er von seinem Arbeitgeber (Urteil vom 22.6.2011, Az. 8 AZR 102/10; Abruf-Nr. 112321).

     

    WICHTIG | Das BAG hat den Fall nicht endgültig entschieden. Vielmehr hat es die Sache an das LAG München zurückverwiesen. Dieses muss nicht nur die Höhe des Unfallschadens aufklären, sondern auch klären, ob und gegebenenfalls mit welchem Verschuldensgrad der Oberarzt den Unfall verursacht hat.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 4 | ID 28153360

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