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  • · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Anpassung der Betriebsrente kann wegen wirtschaftlicher Lage abgelehnt werden

    | Geht es einem Unternehmen wirtschaftlich schlecht, kann es die inflationsbedingte Anpassung einer Betriebsrente aussetzen. Das hat das BAG entschieden. Maßgeblich sind unter anderem die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalausstattung und -verzinsung des Unternehmens. |

     

    Anpassung bei schlechter wirtschaftlicher Lage

    Das BAG hält die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung vor allem in zwei Fällen für zulässig (BAG, Urteil vom 11.12.2012, Az. 3 AZR 615/10; Abruf-Nr. 131903): 

     

    • Der Arbeitgeber kann den Teuerungsausgleich bis zum nächsten Anpassungsstichtag wahrscheinlich nicht aus den Unternehmenserträgen und den Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufbringen.
    • Die Eigenkapitalausstattung ist ungenügend. Dann geht der Aufbau der verlorenen Vermögenssubstanz vor.  

     

    Nachweispflicht

    Will der Arbeitgeber die Versorgungsleistungen nicht anpassen, unterliegt er strengen Nachweispflichten. Generell muss er die Anpassung der laufenden betrieblichen Altersversorgungsleistungen alle drei Jahre prüfen und über einen angemessenen Inflationsausgleich entscheiden (§ 16 Abs. 1 BetrAVG). Als Anpassungsmaßstab gilt dabei der Preisindex für die Lebenshaltung eines Vier-Personen-Haushalts von Arbeitnehmern mittleren Einkommens (§ 16 Abs. 2 BetrAVG). Die Anpassungskriterien werden in folgender Reihenfolge geprüft (BAG, Urteil vom 23.5.2000, Az. 3 AZR 146/99; Abruf-Nr. 132409):

     

    • Das Unternehmen muss prognostizieren, ob es den Anpassungsbedarf aufbringen kann, ohne übermäßig belastet zu werden. Grundlage ist die betriebswirtschaftliche Entwicklung über mindestens drei Jahre anhand der Ergebnisse der Handelsbilanzen (BAG, Urteile vom 11.10.2011, Az. 3 AZR 525/09, 3 AZR 527/09 und 3 AZR 732/09).
    • Außerordentliche Aufwendungen und Erträge bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Erträge aus der Auflösung stiller Reserven erhöhen allerdings das verfügbare Eigenkapital (BAG, Urteil vom 23.1.2001, Az. 3 AZR 287/00).
    • Unberücksichtigt bleiben auch nicht vorhersehbare neue Rahmenbedingungen und sonstige unerwartete, spätere Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse (BAG, Urteil vom 17.10.1995, Az. 3 AZR 881/94).
    • Zu berücksichtigen sind zum Anpassungsstichtag absehbare Investitionen.
    • Betriebssteuern sind von den verwendungsfähigen Mitteln abzuziehen, ebenso Verlustvorträge (BAG, Urteil vom 23.5.2000, Az. 3 AZR 83/99).
    • Für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH darf eine angemessene, fremdübliche Vergütung abgesetzt werden.
    • Vom verbleibenden Ergebnis ist eine angemessene Kapitalverzinsung nötig, bestehend aus Basiszins (Umlaufrendite öffentlicher Anleihen) und Risikozuschlag von zwei Prozent.
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 140 | ID 40071030

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