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  • · Fachbeitrag · Übertragungsakte im Blickwinkel des MoPeG

    Steuerneutrale Übertragung werthaltiger Einzel-Assets zwischen Schwesterpersonengesellschaften

    von RA FAInsO Insolvenzverwalter Udo Müller und Dipl.-Finw. Thomas Rennar, beide Hannover

    | Zu einer der wichtigsten Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.8.21 (BGBl I 21, 3436; kurz: MoPeG) zählt die für steuerliche Zwecke beachtliche Aufgabe des zivilrechtlichen Gesamthandsprinzips. Welche steuerlichen Implikationen sich hierbei gerade im Hinblick auf steuerneutrale Übertragungsakte von Einzelwirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften ergeben, ist aus kursorischem Blickwinkel zu betrachten. Praktisch bedeutsam ist für derartige Gestaltungsfälle ‒ in Abgrenzung zu § 6 Abs. 3 EStG und § 24 UmwStG ‒ insbesondere die ertragsteuerliche Rechtsnorm des § 6 Abs. 5 EStG. Inwieweit etwaige Gestaltungsvorhaben weiterhin rechtssicher umsetzbar sind, wird daher unter praktischen Gesichtspunkten nachfolgend untersucht. |

    1. Praktischer Hintergrund

    Gerade kleine Personengesellschaften ‒ mit null bis unter zehn abhängig Beschäftigten ‒ machen neben der Großzahl der Einzelunternehmer und Kapitalgesellschaften den überwiegenden Anteil an den gewerblichen Rechtsformen aus. Oftmals kommt für derartige Personengesellschaften noch eine klassische Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Betracht, sodass es von praktischer Relevanz sein kann, bei einer Gestaltungsvariante zur Übertragung etwaiger Einzelwirtschaftsgüter zwischen (Schwester-)Personengesellschaften gerade keinen Wechsel der Gewinnermittlungsart zur Bilanzierung auszulösen (vgl. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG). Dieses vor dem Hintergrund, insbesondere keinen teuren Wechselgewinn auszulösen, der u. U. aus den teilweise unterschiedlichen Bewertungsansätzen resultiert.

     

    Aufgrund einer Geschäftsabgrenzung kann es gerade bei betroffenen Rechtsträgern zur Begründung von Schwesterpersonengesellschaften kommen, da z. B. das Ausscheiden von Altgesellschaftern eine einhergehende Neugründung eines weiteren Rechtsträgers zur Haftungs- und Aktivitätsabgrenzung sinnvoll erscheinen lässt. Um die laufende Kostenstruktur (insbesondere Verwaltungs-, Buchführungs- und Deklarationskosten) zu minimieren, bietet es sich daher in derartigen Fällen an, werthaltige Einzel-Assets auf eine neue Schwesterpersonengesellschaft ‒ möglichst steuerneutral ‒ zu übertragen.

         

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