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  • 14.09.2011 | Gewinnermittlung

    Was ist besser: Bilanzierung oder Einnahmen-Überschussrechnung? - Teil 2

    von StBin Dipl. Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut

    Anknüpfend an den Beitrag in der August-Ausgabe - BBP 11, 190 - erfahren Sie in diesem zweiten Teil zunächst, welche Besonderheiten es bei der Bilanzierung zu beachten gilt. Anschließend werden die Folgen eines Wechsels der Gewinnermittlungsart betrachtet. Auf diese Weise wird der mit der Frage „Was ist besser: Bilanzierung oder EÜR?“ betraute Entscheider in die Lage versetzt, diese angemessen zu beantworten.  

    1. Besonderheiten bei der Bilanzierung

    Die Bilanzierung ist zwar grundsätzlich die aufwendigere Gewinnermittlungsmethode, sie ist aber auch die aussagekräftigere. Durch Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung lässt sich jeder Geschäftsvorfall in seiner Entstehung und Abwicklung genau nachvollziehen. Außerdem ist „per Knopfdruck“ jederzeit die aktuelle Vermögens- und Ertragslage abrufbar. Das Rechnungswesen liefert alle relevanten betriebswirtschaftlichen Daten, auf deren Basis Unternehmensplanungen erstellt werden können.  

     

    Außenstände, Zahlungsfähigkeit, Kalkulationsgrundlagen - das alles kann eine reine EÜR nicht bieten. Diese Informationen können unter Umständen nur über Sonderaufzeichnungen gewonnen werden, die dann allerdings den Vorteil der Einfachheit und den Kostenvorteil infrage stellen. Damit schneidet die EÜR vor allem in wirtschaftlich schwierigen Zeiten schlechter ab, weil sich Unternehmenskrisen oder eine drohende Überschuldung meist nicht rechtzeitig erkennen lassen. Zudem lässt sich die Unternehmensstrategie mittels Bilanzierung besser abbilden und umsetzen. Bei der EÜR lässt sich das Ergebnis - soweit überhaupt möglich - nur über den Zahlungsfluss beeinflussen.  

     

    Merke!

    Die Vielfalt bilanzpolitischer Maßnahmen reicht von diversen Ansatz- und Bewertungswahlrechten (z.B. bei den Vorräten) über die gewinnrealisierende Gestaltung von Sachverhalten (z.B. Zeitpunkt von Verkäufen, Werkverträgen oder Teilleistungen) bis hin zu Beurteilungsspielräumen (z.B. Einschätzung von Wertminderungen oder Risiken).  

     

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