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  • · Fachbeitrag · Zeitwertkonten

    Finanzverwaltung erkennt Zeitwertkonten-Modelle bei Fremdgeschäftsführern an

    von Dipl.-Finw. Tobias Arndt, Wermelskirchen

    | Der BFH hatte bereits im Jahr 2018 entschieden, dass Wertgutschriften auf einem Zeitwertkonto eines Fremdgeschäftsführers einer GmbH keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn darstellen (BFH 22.2.18, VI R 17/16). Dies hat nun auch die Finanzverwaltung erfreulicherweise anerkannt und die im Jahr 2009 eingeführten Regelungen zu Organen von Körperschaften insoweit geändert (BMF 8.8.19, IV C 5 ‒ S 2332/07/0004: 004). |

    1. Zum Hintergrund

    Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung ausgezahlt erhält. Weder die Vereinbarung noch die Wertgutschrift auf dem Zeitwertkonto führen zum Zufluss von Arbeitslohn, sofern die getroffene Vereinbarung den Regelungen des BMF-Schreibens vom 17.6.09 (BStBl I 09, 1286) zu begünstigtem Personenkreis, Zeitwertkontengarantie u. Ä. entspricht. Erst die Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst eine Besteuerung aus.

     

    PRAXISTIPP | Die Gutschrift von Arbeitslohn (laufender Arbeitslohn, Einmal- und Sonderzahlungen) zugunsten eines Zeitwertkontos wird aus Vereinfachungsgründen auch dann steuerlich anerkannt, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Arbeitslohnteile umfasst. Dies gilt auch, wenn eine Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft.

       

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