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  • · Fachbeitrag · Wohnimmobilien

    Mieterabfindungen können nicht sofort steuerlich geltend gemacht werden

    von Dr. Hansjörg Pflüger, Stuttgart

    | Zwar erleben Wohnimmobilien zurzeit einen Boom, da in weiten Teilen des Bundesgebietes Wohnraumknappheit herrscht. Gleichwohl sollte man sich immer vergegenwärtigen, dass eine Immobilie eine Anlage für einen langen Zeitraum ist, die ihren steuerfreien Ertrag vielleicht erst nach Jahren abwirft. Das FG Münster hat jüngst mit einer negativen Entscheidung zur steuerlichen Abziehbarkeit von Mieterentschädigungen nicht gerade zu einer schnelleren Rendite beigetragen (FG Münster 12.11.21, 4 K 1941/20 F). Allerdings hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zugelassen (Rev. BFH: IX R 29/21 ). Es besteht also noch Hoffnung, dass die Sache in München anders gesehen wird. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschaftszweck in der Vermietung von Grundstücken besteht. Die GbR erwarb im März 01 ein Gebäude mit vier Wohneinheiten für 1,2 Mio. EUR. In den Jahren 02 bis 03 renovierte die GbR das Objekt für insgesamt rund 615.000 EUR. Sowohl vor Durchführung der Renovierung als auch im Anschluss daran nutzte die GbR die Immobilie ausschließlich zur Vermietung für Wohnzwecke.

     

    Um die zum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie im März 01 dort wohnenden Mieter zur vorzeitigen Räumung ihrer Wohnungen zu bewegen, um die entsprechenden Renovierungsarbeiten zügig durchführen zu können, zahlte die GbR an diese Anfang des Jahres 02 insgesamt 35.000 EUR. Ohne diese „Entmietung“ wäre die Renovierung umständlicher und zeitaufwendiger, aber technisch möglich gewesen. Die Aufwendungen machte die Klägerin in ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 02 als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte den Sofortabzug und aktivierte die Zahlungen zu den über einen Zeitraum von 50 Jahren abzuschreibenden Herstellungskosten des Gebäudes. Das FG gab dem Finanzamt Recht.

     

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