27.01.2016 · Fachbeitrag · Werbungskosten
Schätzung von Übernachtungskosten bei Fernfahrern
Im internationalen Fernverkehr nicht selbstständig tätige Fernfahrer, die die Möglichkeit haben, in der Schlafkabine der von ihnen gefahrenen Lkws zu übernachten, können zur Abgeltung typischer Aufwendungen – wie z. B. der Benutzung von Duschen auf Raststätten – pauschal fünf EUR je Übernachtung als Werbungskosten geltend machen. Zu diesem Ergebnis kommt das FG München (2.9.15, 7 K 2393/13, Abruf-Nr. 145934 ).
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