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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei V+V: Bloße Reinvestitionsabsicht reicht nicht aus

    von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

    | Schuldzinsen für ein zur Anschaffung eines Mietobjekts aufgenommenes Darlehen können auch nach dessen Veräußerung weiterhin als Werbungskosten bei V+V abziehbar sein, wenn mit dem Veräußerungserlös eine neue Einkunftsquelle ‒ z. B. ein neues Mietobjekt ‒ angeschafft wird. Der BFH stellt klar: Es kommt auf die Verwendung des Veräußerungserlöses an ( BFH 6.12.17, IX R 4/17, Abruf-Nr. 200048 ). |

     

    BFH auf einer Linie mit der Finanzverwaltung

    Der BFH hat mit seiner aktuellen Entscheidung die sog. Surrogationsbetrachtung bestätigt und teilt insoweit auch die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung (BMF 27.7.15, BStBl I 15, 581).

     

    PRAXISTIPP | Für die Berücksichtigung von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist demnach maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht. Die nur angebliche (nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete) Absicht der Reinvestition in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht dem BFH nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart „Vermietung und Verpachtung“ zu begründen.

      

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