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  • · Nachricht · Werbungskosten

    Kosten für „Jagdschein“ bei Landschaftsökologin nicht als Werbungskosten abziehbar

    | Aufwendungen für eine Jägerprüfung stellen keine Werbungskosten einer angestellten Landschaftsökologin dar (FG Münster 20.12.18, 5 K 2031/18 E). |

     

    Zum Hintergrund

    Die Klägerin war als Landschaftsökologin tätig. Die Aufwendungen für den Erwerb eines Jagdscheins von rund 3.000 EUR machte sie in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Der Arbeitgeber hatte ihr bescheinigt, dass es sich bei der Jägerprüfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele, da die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit u. a. einen Spürhund einsetze. Das FA spielte dabei aber nicht mit.

     

    Das FG Münster wies die Klage ab. Die Begründung: Die Aufwendungen für die Jägerprüfung seien nicht beruflich veranlasst gewesen. Der Erwerb eines Jagdscheins sei nämlich nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung für die Berufsausübung sei. Dies sei bei der Klägerin aber nicht der Fall, da sie als Landschaftsökologin im Rahmen ihrer Berufstätigkeit nicht an Jagden teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich führe. Zudem seioen die erworbenen Kenntnisse typischerweise nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Bereich nutzbar. Dies gelte unabhängig davon, dass die Klägerin derzeit privat nicht der Jagd nachgehe.

    Quelle: ID 45755133

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