· Fachbeitrag · Warenlieferungen
Preisnachlässe: Weitergeleitete Bonuszahlungen in der Zentralregulierung
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Preisnachlässe, die ein Zentralregulierer seinen Anschlusskunden für den Bezug von Waren von bestimmten Lieferanten gewährt, mindern nicht die Bemessungsgrundlage für die Leistungen, die der Zentralregulierer gegenüber den Lieferanten erbringt. Dementsprechend kommt auch keine Berichtigung des Vorsteuerabzugs beim Anschlusskunden in Betracht. Der Umstand, dass der Zentralregulierer den Anschlusskunden Boni zahlt, die er zuvor von den Warenlieferanten in gleicher Höhe erhalten hat, führt zu keiner anderen Beurteilung; soweit die Boni nicht innerhalb einer Kette von Umsätzen gewährt werden, scheidet eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus dem Liefergeschäft aus ( BFH 23.10.24, XI R 6/22 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin handelt im Wesentlichen mit Waren aus dem Sanitärbereich. Der Zentralregulierer X, zu dem seitens der Klägerin gesellschaftsrechtliche Beziehungen bestanden, übernahm für sie verschiedene Dienstleistungen gegenüber den Lieferanten. Ihre Waren bestellte die Klägerin bei den Vertragslieferanten der X. Aus den Warenrechnungen machte sie den Vorsteuerabzug geltend. X vereinbarte mit den Vertragslieferanten jährlich die Bedingungen für die Zentralregulierung, für das Delkredere und für die Warenlieferungen einschließlich der Einkaufspreise. X vereinnahmte Boni von den Vertragslieferanten. Er zahlte diese zu festen Zeitpunkten an die Klägerin in vollem Umfang aus. Neben den Boni gewährten die Vertragslieferanten dem X Skonti und Rabatte und zahlten ihm eine Delkredere- und Zentralregulierungsgebühr.
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage ihres Vorsteuerabzugs nicht um die Skonti und Rabatte, die Delkredere- und Zentralregulierungsgebühr sowie um die erhaltenen Boni herabzusetzen sei. Das Finanzamt folgte der Klägerin hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Delkredere- und Zentralregulierungsgebühren sowie der Skonti und Rabatte. Die Boni hingegen seien Entgelt in der Leistungsbeziehung zwischen den Vertragslieferanten und der Klägerin, weshalb insoweit eine Minderung des Vorsteuerabzugs zu erfolgen habe. Das FG Münster hatte die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen (23.3.21, 15 K 3483/18 U), doch der BFH hat der Revision stattgegeben und sieht keinen Anlass für eine Vorsteuerkorrektur.
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