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  • · Nachricht · Vermieter

    Mietwohnungsneubau: Steuerliche Förderung in „trockenen Tüchern“

    | Eigentlich sollte das Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus bereits in Kraft sein. Doch der Bundesrat hatte es kurzfristig von der Tagesordnung der letzten Sitzung in 2018 genommen. Die erforderliche Zustimmung hat der Bundesrat nun am 28.6.2019 nachgeholt, sodass die Förderung einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten kann. |

     

    Zum Hintergrund

    Damit Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment geschaffen werden, gewährt der Gesetzgeber als Anreiz eine Sonderabschreibung, die bis zu 5 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren beträgt. Insgesamt können damit in den ersten vier Jahren bis zu 20 % zusätzlich zur regulären Abschreibung abgeschrieben werden. Es existieren zwei Kappungsgrenzen:

     

    • Generelle Inanspruchnahme: Die Sonderabschreibung wird nur gewährt, wenn die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen.
    • Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung: Steuerlich gefördert werden nur Kosten bis max. 2.000 EUR pro qm Wohnfläche.

     

    Beachten Sie | Zudem setzt die Sonderabschreibung voraus, dass neuer Wohnraum zur entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken über einen Zeitraum von 10 Jahren entsteht.

     

    Zeitliche Anspruchsvoraussetzungen

    Gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.18 und vor dem 1.1.22 gestellten Bauantrags oder ‒ falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist ‒ einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige. Auch bei der Anschaffung eines neuen Gebäudes wird auf das Datum des Bauantrags bzw. der Bauanzeige abgestellt.

     

    Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ist letztmalig im Jahr 2026 möglich. Ab 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.

     

    Quelle | Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus, BR-Drs. (B) 303/19 vom 28.6.2019

    Quelle: ID 46003985

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