· Nachricht · Verfassungsmäßigkeit
Steuerstreit um Hinterbliebenenrenten: Keine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung
Das FG Hessen (12.11.25, 11 K 286/22, Rev. BFH X R 26/25 ) ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Regelungen zur Besteuerung von Hinterbliebenenrenten – gemessen an einem strukturellen Maßstab – nicht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Doppelbesteuerung verfassungswidrig sind. Hierbei muss man mit berücksichtigen, dass das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung von Renten laut BVerfG nicht individuell bezogen auf den Einzelfall, sondern nur strukturell, d. h. bezogen auf ganze Rentnergruppen bzw. -jahrgänge zu prüfen ist ( BVerfG 7.11.23, 2 BvR 1140/21, 2 BvR 1143/21).
Tatsächlich könne zwar eine strukturelle Doppelbesteuerung im Falle der Hinterbliebenenrenten vorliegen, weil diese mit einem niedrigeren Rentenartfaktor berechnet würden. Insoweit sei § 67 SGB VI maßgeblich. Allerdings führe dies nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Alters- und Hinterbliebenenrenten, da bereits keine vergleichbaren Sachverhalte vorlägen. Jede Rentenart verfolge ihren eigenen Zweck. Die Hinterbliebenenrente diene dem Unterhaltsersatz. Ein nur anteiliges Sicherungsziel werde im Verhältnis zur Rente wegen Alters durch einen entsprechend niedrigeren Faktor erreicht. Diese vom Sozialrecht getroffene Differenzierung dürfe das Steuerrecht nicht nivellieren. Selbst wenn man von einer Ungleichbehandlung ausgehen würde, wäre diese jedenfalls auf Grund des großen Typisierungsspielraums des Gesetzgebers gerechtfertigt.
PRAXISTIPP — Die Rechtsfrage, ob die Besteuerung von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Hinblick auf eine Ungleichbehandlung zu beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen (Weitergewährung des Versorgungsfreibetrags) und das Verbot der doppelten Besteuerung verfassungswidrig ist, dürfte aufgrund der Breitenwirkung eine große praktische Bedeutung haben. Daher ist der Ausgang des Revisionsverfahrens sorgfältig zu beobachten. |