· Fachbeitrag · Verfassungsmäßigkeit
Erbschaftsteuer auf dem Prüfstand: Mündliche Verhandlungen vor dem BVerfG stehen an
Am 12.10.26 und am 13.10.26 werden vor dem BVerfG zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer mündlich verhandelt. Die Verhandlung am 12.10.26 betrifft das Normenkontrollverfahren der Bayerischen Staatsregierung zu der Frage, ob die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze bei der Erbschaftsteuer mit dem Verfassungsrecht vereinbar sind (1 BvF 1/23). Dabei wird im Rahmen der Zulässigkeit des bayerischen Antrags geprüft werden, ob der Bund überhaupt für die Gesetzgebung im Rahmen der Erbschaftsteuer zuständig ist (Art. 72 Abs. 2 i. V. m. Art. 105 Abs. 2 GG). Außerdem wird die fehlende Anpassung von Freibeträgen und Steuersätzen an die Preissteigerung der letzten Jahre unter Berücksichtigung des regional unterschiedlichen Niveaus der Immobilienpreise gerügt. Im zweiten Verfahren geht es um die Frage, ob die Begünstigungen für Erwerbe von betrieblichem Vermögen im Vergleich zur Steuerbelastung des Privatvermögens verfassungsrechtlich toleriert werden können (1 BvR 804/22).
Im Verfahren 1 BvR 804/22 ist der Beschwerdeführer Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, u. a. ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Nachdem sich der Beschwerdeführer vor dem FG Münster erfolglos gegen die Erbschaftsteuerbelastung des von ihm erworbenen Privatvermögens gewandt und der BFH die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hatte, legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde ein. Begründung: Die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens seien mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, vor dem Hintergrund, dass für den Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen keine vergleichbaren Begünstigungen gewährt würden. Die Gliederung der mündlichen Verhandlung macht deutlich, dass sich das BVerfG in diesem Verfahren intensiv mit den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen auseinandersetzen wird.
Für diejenigen, die in Kürze beabsichtigen, betriebliches Vermögen unter Inanspruchnahme der bisherigen Begünstigungen in §§ 13a, 13b ErbStG auf die nächste Generation zu übertragen, ist Eile angesagt. Bei der Entscheidung des BVerfG in 2014 lag das Urteil etwa fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung vor. Ob es dann wiederum zu einer Apellentscheidung kommt, die den Gesetzgeber für die Zukunft zu einer Überarbeitung des Erbschaftsteuerge-setzes zwingt, und zu der damit verbundenen Frage, wie lange das geltende Recht noch angewendet werden kann, lassen sich derzeit keine Aussagen treffen. Eins dürfte jedoch klar sein: Der Gesetzgeber wird vor einer Entscheidung des BVerG keine Reform der Erbschaftsteuer in die Wege leiten, auch wenn dies parteipolitisch gewollt sein dürfte.
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