· Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Musterverfahren: Rundfunkbeiträge steuerlich absetzen?
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
Der Rundfunkbeitrag wird nach bisherigem Recht steuerlich grundsätzlich nicht berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt bei den Kosten der doppelten Haushaltsführung. Hier gehört er zu den abziehbaren Unterkunftskosten, die mit maximal 1.000 EUR pro Monat berücksichtigt werden. Allerdings wird der Beitrag für Zweitwohnungen auf Antrag üblicherweise ohnehin nicht erhoben. Aktuell unterstützt der Bund der Steuerzahler (BdSt) ein Musterverfahren vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern (1 K 67/26), damit Rundfunkbeiträge auch unabhängig von der Frage einer doppelten Haushaltsführung steuermindernd zu berücksichtigt sind. Darauf weist der BdSt in seiner Presseinformation vom 4.3.26 hin.
Begründet wird die Klage laut Mitteilung des BdSt damit, dass der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen allgemein zum soziokulturellen Existenzminimum gezählt wird. Daher können sich Bürgergeldempfänger von der Zahlung freistellen lassen. Ebenso wird der Rundfunkbeitrag in manchen Ländern explizit bei der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt, etwa im Saarland. Der steuerliche Grundfreibetrag berücksichtigt den Rundfunkbeitrag aber nicht, obwohl er der Höhe nach an das Existenzminimum anknüpft. Das heißt: Der Gesetzgeber bestimmt zunächst im Sozialrecht die Höhe des Existenzminimums und ist an diesen Wert auch für das Steuerrecht gebunden. Er muss den Grundfreibetrag also entsprechend festlegen. Insofern stellt sich nach Ansicht des BdSt die Frage, ob Einkommensteuerpflichtige und Bezieher von Bürgergeld bei dieser existenznotwendigen Aufwendung gleichheitswidrig behandelt werden.
PRAXISTIPP — Steuerpflichtige sollten Einspruch gegen aktuelle Steuerbescheide einlegen und sich auf das Verfahren vor dem FG Mecklenburg-Vorpommern berufen, auch wenn die Erfolgsaussichten wohl nicht als sonderlich groß bezeichnet werden können. Ein Anspruch auf ein Ruhenlassen des eigenen Verfahrens ist mit dem Einspruch allerdings noch nicht verbunden. Dieser besteht erst, wenn der Fall vor den BFH geht. Es gibt aber immerhin die Hoffnung, dass die FÄ die Verfahren aufgrund der Vielzahl der zu erwartenden Einsprüche stillschweigend ruhen lassen. |
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