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  • · Fachbeitrag · Unternehmer

    Keine Einzelbewertung für gelegentliche Fahrten zum Betrieb

    | Fährt ein Arbeitnehmer mit seinem Dienstwagen weniger als 180 Mal im Jahr von zu Hause zur Arbeit, muss der geldwerte Vorteil nicht nach der 0,03-%-Regelung ermittelt werden. In diesen Fällen ist eine (günstigere) Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer möglich. Nach einem Beschluss der Einkommensteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind diese neuen Grundsätze jedoch nicht im Rahmen der Gewinnermittlung anzuwenden (vgl. OFD Niedersachsen 11.7.11, Az. S 2227 - 98 - St 221/St 222 ). |

     

    Ausgangspunkt waren mehrere Entscheidungen des BFH, die eine taggenaue Abrechnung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zuließen (VI R 54/09 und VI R 55/09). Zunächst weigerte sich die Finanzverwaltung, diese Entscheidungen anzuwenden, und erließ einen Nichtanwendungserlass. Dann akzeptierte sie aber die steuerzahlerfreundlichen Urteile (BMF 1.4.11, IV C 5 - S 2334/08/10010). Das Verwaltungsschreiben bezog sich jedoch ausdrücklich nur auf Arbeitnehmer.

     

    HINWEIS 1 | Der Bund der Steuerzahler hat die Verwaltung aufgefordert, diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, und rät betroffenen Unternehmern, auf einer taggenauen Abrechnung zu bestehen. Sollte die Verwaltung ihre Meinung nicht ändern, werden wohl die Finanzgerichte entscheiden müssen.

     

    HINWEIS 2 | Um ein steuergünstigeres Ergebnis zu erhalten, wäre ein Fahrtenbuch zumindest eine Option. Ob ein Fahrtenbuch jedoch wirklich günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 373 | ID 29925460

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