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  • · Nachricht · Umwandlungssteuerrecht

    Verschmelzung einer KG auf eine GmbH führt zu Einbringungsgewinn

    | Das FG Münster hat jüngst entschieden, dass die Verschmelzung einer KG auf eine GmbH eine schädliche Veräußerung gemäß § 22 Abs. 1 UmwStG darstellt mit der Folge, dass ein Einbringungsgewinn nachträglich steuerpflichtig wird (FG Münster 19.5.20, 13 K 571/16 G, F; Rev. zugelassen). |

     

    Im Streitfall brachte eine KG im Jahr 2007 einen Teilbetrieb in eine Tochter-GmbH ein, deren Anteile sie zu 100 % hielt, und erhielt hierfür neue Anteile unter Ansatz eines Zwischenwertes nach § 20 Abs. 1, 2 UmwStG. Im Jahr 2008 wurde die KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen, die zu 50 % Kommanditistin der KG gewesen war. Die übrigen Kommanditanteile hatten die beiden Gesellschafter der Mutter-GmbH gehalten. Der Übergang des Vermögens auf die GmbH erfolgte ohne Gegenleistung und ohne Kapitalerhöhung.

     

    Das FG sah die Verschmelzung der KG auf die Mutter-GmbH als steuerschädliche Veräußerung an. Die Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen stelle einen tauschähnlichen Vorgang dar. Dies soll nach der Rechtsprechung des BFH gleichermaßen für die Aufwärtsverschmelzung auf die alleinige Gesellschafterin gelten, auch wenn hierdurch keine neuen Gesellschaftsanteile übergehen, sondern vielmehr die Anteile an der Tochtergesellschaft untergehen.

     

    PRAXISTIPP | Da noch nicht bekannt ist, ob die Revision eingelegt wurde und der BFH Gelegenheit zur Überprüfung erhält, sollte die Gestaltungspraxis einstweilen die Rechtsgrundsätze des Besprechungsurteils im Rahmen von Umstrukturierungen beachten, um etwaige Steuerschäden zu vermeiden.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2020 | Seite 301 | ID 46746180

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