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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Webinare „über die Grenze“: Wie bestimmt sich der Ort der sonstigen Leistung?

    von Dr. Daniel R. Kälberer, Hattenhofen

    | Um die negativen Folgen der Coronapandemie abzufedern, haben zahlreiche Unternehmen ihre Präsenzarbeit weitestgehend in eine digitale Umgebung verlagert. Neben der Nutzung von Homeoffice und digitalen Kommunikationslösungen wurde deshalb vermehrt in digitale Technologien und Kompetenzen investiert. Hierzu gehört auch die Nutzung von Webmeetings- und Webschulungen. Anders als bei Präsenzveranstaltungen gibt es hierbei jedoch keinen Veranstaltungsort, an dem Ausführende und Teilnehmer physisch zusammentreffen. Insbesondere für Veranstaltungen mit internationalem Bezug stellt sich deshalb die Frage nach dem umsatzsteuerlichen Leistungsort. |

     

    • Praxisfall

    Steuerberater S mit Sitz in Salzburg (Österreich) hat in Zeiten von „Corona“ die steuerliche Fortbildung als neues Standbein für sich entdeckt. S veranstaltet Online-Seminare zum aktuellen Umsatzsteuerrecht in der EU ‒ und spätestens seit dem Brexit haben diese Veranstaltungen Hochkonjunktur. An den Fortbildungen nehmen Unternehmer mit Sitz in Österreich, Belgien, Deutschland und Frankreich teil.

     

    Fragestellung:

    • 1. Wie bestimmt sich der Leistungsort für ein solches Onlineseminar beim deutschen Unternehmer?
    • 2. Wie verhält es sich, wenn nicht steuerpflichtige Personen am Onlineseminar teilnehmen?
     

    1. Lösung und BMF-Schreiben vom 9.6.21

    Zur Ermittlung des umsatzsteuerlichen Leistungsorts kommen neben § 3a Abs. 2 UStG und § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG auch der Regelungsbereich des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG in Betracht. Entscheidend ist hierbei, an wen sich die Leistung richtet und ob es sich um eine Präsenz- oder eine Onlineveranstaltung handelt.

     

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