· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug aus Insolvenzverwalterleistungen bei Fortführung des Unternehmens
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Im Insolvenzverfahren eines Schuldners, der seine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt hat, ist es sachgerecht, über den Vorsteuerabzug aus der Leistung des Insolvenzverwalters auf der Grundlage der früheren Unternehmenstätigkeit zu entscheiden. Die Vorsteueraufteilung kann jedoch ausnahmsweise nach der Gesamttätigkeit des Insolvenzschuldners während seiner Verwaltungszeit nach Maßgabe seiner steuerpflichtigen, steuerfreien und nichtwirtschaftlichen Tätigkeit vorgenommen werden, wenn der Insolvenzverwalter in einem Sonderfall ohne Vornahme von Verwertungshandlungen die unternehmerische Tätigkeit des Insolvenzschuldners fortführt ( BFH 23.10.24, XI R 20/22, Abruf-Nr. 247286 ). |
Sachverhalt
Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter im Verfahren des Insolvenzschuldners Y bestellt. Dieser war als IT-Administrator selbstständig tätig. Für das Unternehmen bestanden Fortführungsaussichten, sodass der Kläger das Unternehmen weiterführte. Über seine Vergütung als Insolvenzverwalter erteilte er entsprechende Rechnungen an die Insolvenzmasse. Der Kläger gab eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung für 2018 ab, in welcher er unter anderem die Vorsteuer aus seinen Insolvenzverwaltervergütungen anmeldete. Er nahm eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der in der Zeit der Insolvenzverwaltung erzielten betrieblich begründeten Einnahmen zu den Gesamteinnahmen vor. Die Vorsteuer sei zu nahezu 100 % abziehbar, da die Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens kaum zu Einnahmen führte und sich die Gesamteinnahmen fast ausschließlich aus der fortgeführten betrieblichen Tätigkeit ergaben.
Das Finanzamt entschied anders und sah die Vorsteuer lediglich zu 17,06 % als abziehbar an. Die Vorsteueraufteilung sei nach dem Verhältnis der zur Insolvenztabelle angemeldeten privaten und unternehmerischen Insolvenzforderungen vorzunehmen. Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts jedoch verworfen und dem Kläger zugestimmt.
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