· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Vertrauensschutz für steuerfreie Ausfuhren auch ohne Gelangensbestätigung möglich
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
Die Finanzämter verlangen im Zuge von innergemeinschaftlichen Lieferungen üblicherweise die Vorlage einer Gelangensbestätigung. Ansonsten wird die Steuerfreiheit, etwa beim Verkauf eines Kfz, regelmäßig versagt. Nun hat der BFH aber entschieden, dass der Lieferer ggf. – trotz Nichtvorlage einer Gelangensbestätigung – einen Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG geltend machen kann. Dies gilt jedenfalls seit Inkrafttreten des § 17a UStDV i. d. F. der Elften Verordnung zur Änderung der UStDV zum 1.10.13 ( BFH 18.12.25, V R 3/25 ).
Sachverhalt
Der unternehmerisch tätige Kläger bot im Jahr 2018 auf einer Internetplattform einen Pkw zum Verkauf an. Nachdem der Geschäftsführer (A) einer Gesellschaft mit Sitz in Rumänien Interesse am Kauf bekundet hatte, überprüfte der Kläger die USt-IdNr. der Gesellschaft beim BZSt, das eine qualifizierte Bestätigung ausstellte. Außerdem forderte der Kläger bei der Gesellschaft einen Handelsregisterauszug an, aus dem sich ergab, dass diese durch A als Geschäftsführer vertreten wurde. Bei Abholung des Pkw im Juli 2018 wurde der Kaufpreis in bar übergeben. Hierbei wies sich der Abholer durch einen Lichtbildausweis, von dessen Vorderseite der Kläger eine Kopie anfertigte, tatsächlich als A aus. Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und noch im Juli im Inland abzumelden. Eine Gelangensbestätigung wurde dem Kläger in der Folge trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Mahnungen nicht zurückgesandt. Der Kläger behandelte die Veräußerung des Pkw als steuerfreien Umsatz.
Nach einer Anfrage der rumänischen Steuerverwaltung, aus der hervorging, dass die Gesellschaft keinen innergemeinschaftlichen Erwerb des Pkw erklärt hatte, vertrat das FA die Auffassung, dass der Verkauf des Pkw nicht nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a UStG steuerfrei sei, da es an einer Gelangensbestätigung fehle und unklar sei, ob der Abholer des Pkw tatsächlich A gewesen sei. Zudem sei der Pkw nie in Rumänien, sondern vielmehr – nach erfolgter Abmeldung – wieder im Inland zugelassen worden. Der BFH sieht die Lieferung jedoch als steuerfrei an, da der Kläger sich auf den Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 S. 1 UStG berufen konnte.
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