Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vermietung von Betriebsvorrichtungen mitsamt des verpachteten Grundstücks komplett steuerfrei?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Werden Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Verpachtung eines Grundstücks mitvermietet, kann eine einheitliche Leistung vorliegen, die insgesamt umsatzsteuerfrei ist; ein Aufteilungsgebot scheidet bei der Annahme einer wirtschaftlich einheitlichen Leistung aus ‒ so der EuGH in seinem Urteil vom 4.5.23 (C-516/21). |

    1. Sachverhalt

    Der Kläger vermietete im Rahmen eines Pachtvertrags ein Stallgebäude zur Putenaufzucht mit auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen, die speziell auf die Nutzung des Gebäudes als Putenaufzuchtstall abgestimmt waren. Nach den Bestimmungen des Pachtvertrags erhielt der Kläger ein einheitliches Entgelt für die Überlassung des Zuchtstalls sowie der Vorrichtungen und Maschinen. Er ging davon aus, dass seine Leistung bei der Verpachtung insgesamt umsatzsteuerfrei sei. Das Finanzamt vertrat hingegen die Ansicht, dass die Pacht der Vorrichtungen und Maschinen nicht von der Umsatzsteuer befreit sei und dass das vereinbarte einheitliche Entgelt insoweit zu 20 % umsatzsteuerpflichtig sei (Aufteilungsgebot entsprechend Abschnitt 4.12.10 und Abschnitt 4.12.11 UStAE). Das FG gab dem Kläger allerdings Recht und ging von einer insgesamt steuerfreien Leistung aus.

     

    Der BFH hat die Sache dem EuGH vorgelegt (BFH-Beschluss vom 26.5.21, V R 22/20). Er wollte wissen, ob die Vermietung von Betriebsvorrichtungen im Rahmen der Verpachtung eines Grundstücks isoliert zu betrachten und somit stets steuerpflichtig ist oder als Nebenleistung zur Hauptleistung „Grundstücksvermietung“ auch steuerfrei sein kann. Der EuGH hat sich nun geäußert. Zwar sind seine Ausführungen zunächst eher allgemeiner Natur und die abschließende Beurteilung bleibt dem BFH vorbehalten. Doch es ist erkennbar, dass der EuGH einem Aufteilungsgebot ablehnend gegenübersteht und er im Ausgangsfall in Richtung „einheitliche Leistung“ tendiert. Somit wäre der gesamte Vorgang umsatzsteuerfrei.

      

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents