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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Schwierige Abgrenzung: Geschäftsveräußerung im Ganzen bei einer Untervermietung?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Eine teilweise Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) liegt vor, soweit der Erwerber das zunächst vom Veräußerer gepachtete ‒ teilweise eigenbetrieblich genutzte und teilweise untervermietete ‒ Grundstück nach dem Erwerb weiterhin teilweise vermietet. Mit diesem Urteil revidiert der BFH eine Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg. Die Entscheidung verdeutlicht erneut sehr eindringlich, wie schwierig die Abgrenzung zwischen der steuerbaren Veräußerung eines einzelnen Vermögensgegenstandes und einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung sein kann (BFH 24.2.21, XI R 8/19, Abruf-Nr. 223640 ). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erwarb durch Kaufvertrag im Jahr 2010 ein Grundstück, auf dem sich vor und nach dem Erwerb sein Betriebssitz befand. Das Grundstück war beim Erwerb u. a. mit drei Lagerhallen und einem Sozialgebäude bebaut. Der Kläger nutzte das Grundstück bereits seit über zwei Jahren als Pächter. Einen Teil des Grundstücks hatte er für seinen eigenen Betrieb genutzt, einen Teil an fremde Dritte weitervermietet. Der Kläger machte geltend, es habe sich beim Erwerb des Grundstücks um eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen nach § 1 Abs. 1a UStG gehandelt.

     

    Das Finanzamt war jedoch anderer Auffassung: Im Streitfall sei nur das Grundstück, aber nicht der dazugehörige Miet- bzw. Pachtvertrag, der zwischen der Veräußerin und dem Kläger geschlossen gewesen sei, übertragen worden. Somit habe der Kläger auch nicht die Vermietungstätigkeit der Veräußerin fortführen können. Zwar war die Klage vor dem FG nicht erfolgreich, doch der BFH hat der Revision stattgegeben und sieht eine ‒ partielle ‒ Geschäftsveräußerung im Ganzen hinsichtlich des untervermieteten Teils.

      

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