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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Pauschaler Verlustausgleich an Unternehmen des ÖPNV nicht umsatzsteuerbar

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Eine pauschale Ausgleichsleistung, die von einer Gebietskörperschaft an ein Unternehmen des öffentlichen Personenverkehrs gezahlt wird, ist nicht umsatzsteuerbar, wenn sie lediglich der Deckung der Verluste im Bereich der Personenbeförderung dient (EuGH 8.5.25, C-615/23). |

     

    Sachverhalt

    P ist im Bereich der Personenbeförderung tätig. Sie beabsichtigt, als Betreiberin Verträge über öffentliche Personenverkehrsdienste in Polen zu schließen. Die andere Vertragspartei, eine Gebietskörperschaft, wäre Organisatorin des öffentlichen Personenverkehrs (ÖPNV). Im Rahmen der beabsichtigten Tätigkeit soll P unter anderem durch den Verkauf von Fahrscheinen vergütet werden, deren Preis von der Organisatorin bestimmt würde. Da diese Finanzierungsart allein nicht kostendeckend ist, soll P von der Organisatorin eine Ausgleichsleistung erhalten.

     

    Der mit der Organisatorin zu schließende Vertrag soll die Modalitäten für die Zahlung der Ausgleichsleistung und deren Höchstbetrag für einen bestimmten Zeitraum festlegen. Grundlage wäre der aus der maßgebenden Tätigkeit resultierende Verlust. In diesem Zusammenhang beantragte P bei der Steuerverwaltung einen Steuervorbescheid zu der Frage, ob der Ausgleich der Verluste aus der Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste einen der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatz darstellt. Nach Ansicht von P erhöht die ‒ pauschale ‒ Ausgleichsleistung nicht die Steuerbemessungsgrundlage, da sie sich nicht unmittelbar auf den Preis der erbrachten Dienstleistungen auswirke, sondern einen Beitrag zu den Gesamtkosten der beabsichtigten Tätigkeit darstelle. Der EuGH stimmt der Auffassung von P zu.