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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Organschaft trotz Vermietung eines überdimensionierten Gebäudes

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    Vermietet der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer seiner GmbH eine größere Immobilie, so kann eine wirtschaftliche Verflechtung und mithin eine Organschaft selbst dann vorliegen, wenn die GmbH das Gebäude nur in geringem Umfang nutzt – wie das FG Niedersachsen in seinem Urteil vom 7.8.25 (5 K 10/25, rkr.) klargestellt hat.

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war Alleingesellschafter und -geschäftsführer einer GmbH. Er errichtete eine Gewerbeimmobilie mit Werkstatt, Lager, Büro- und Besprechungsräumen, die er an die GmbH langfristig vermietete. Die GmbH nutzte das Gebäude als Betriebs- und Verwaltungssitz; über andere betriebliche Räumlichkeiten verfügte diese nicht. Weder von dem angemieteten Lager noch von der mitgemieteten Werkstatt machte die GmbH in größerem Umfang Gebrauch. Der Kläger war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerliche Organschaft nicht vorgelegen hätten, weil seine Vermietungsleistungen an die GmbH nicht ausreichten, um die hierfür erforderliche wirtschaftliche Verflechtung zu begründen. Das FA hingegen ging von einer Organschaft aus. Das FG hat das Vorliegen einer Organschaft bestätigt.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG wird eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft).