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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neues zur vorsteuerbezogenen Ursächlichkeit von Eingangs- und Ausgangsleistungen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen setzt einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu vorsteuerunschädlichen Ausgangsleistungen voraus. Der BFH hat insofern nun klargestellt, dass aus dem reinen Kostenzusammenhang dieser Leistungen nicht auf die „unmittelbare Ursächlichkeit“ geschlossen werden kann. Zudem komme einer nachträglichen Entgeltlichkeit einer zuvor auf Unentgeltlichkeit basierenden Überlassungsvereinbarung keine rückwirkende Vorsteuerrelevanz zu (BFH 14.3.12, XI R 8/10).

    Sachverhalt

    In der Gemeinde G versorgte die S-AG (S) auf Basis eines bereits 1991 mit der Gemeinde geschlossenen Konzessionsvertrags alle Verbraucher mit elektrischem Strom. In 2002 beschloss die G zur besseren Erschließung des Gemeindegebiets die Errichtung einer „20 kV-Leitung“, mit deren Bau die als „Eigenbetrieb“ geführten Stadtwerke die S am 9.12.02 beauftragten. Zur gleichen Zeit räumte die G der S den „unmittelbaren unentgeltlichen Besitz“ an der noch zu errichtenden Stromleitung ein. In diesem Besitzüberlassungsvertrag verpflichtete sich S, die Stromleitung zur Versorgung von Kunden mit elektrischer Energie zu betreiben und alle Instandhaltungs- und Erweiterungskosten selbst zu tragen. Nach Beendigung der Besitzüberlassung, spätestens nach 15 Jahren, sollte die G der S die Leitung zum festgelegten Preis übereignen.

     

    Am 8.10.03 stellte S den Stadtwerken die errichtete Stromleitung zum vereinbarten Preis zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung - aus diesem Steuerausweis begehrte die Gemeinde für 2003 den Vorsteuerabzug. Am 15.12.04 änderte die G den Vertrag vom 9.12.02 dahingehend, dass für die „Besitzüberlassung“ für die Dauer von 15 Jahren ein Einmalbetrag zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten sei. Infolge einer steuerlichen Außenprüfung kam das FA zu dem Ergebnis, die G sei nicht zum Abzug der für den Bau der Stromleitung in Rechnung gestellten Umsatzsteuer berechtigt. Nach erfolglosem Einspruch gewährte das FG die Vorsteuer zumindest anteilig, wohingegen der BFH in der Revision eine Abzugsberechtigung der G bzw. der Stadtwerke aus dem Leitungsbau vollständig verneinte.

     

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