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Kein ermäßigter Steuersatz für Ticketvermittler
Laut einer Entscheidung des FG Köln (27.8.25, 9 K 2082/23; NZB. BFH V B 98/25 ) erbringt ein Zwischenhändler ausschließlich eine Vermittlungsleistung an den Veranstalter, wenn er die Eintrittsberechtigungen im Namen und auf Rechnung des Veranstalters verkauft. Diese Vermittlungsleistung unterliegt dem Regelsteuersatz. Der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG für eine Eintrittsberechtigung findet auf die Vermittlungsleistung keine Anwendung.
Im Streitfall hatte der Kläger mit Veranstaltungstickets gehandelt und diese im Auftrag und im Namen sowie auf Rechnung der jeweiligen Veranstalter verkauft. Er erhielt als Entgelt vom Veranstalter einen Teil der Vorverkaufsgebühr. Die Auffassung des FA, diese Vermittlungsleistungen dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, hat das FG nun bestätigt.
PRAXISTIPP — Ungeachtet des Ausgangs des Nichtzulassungsbeschwerde- bzw. eines sich ggf. anschließenden Revisionsverfahrens sollte beachtet werden, dass beim Zwischenhandel mit Eintrittsberechtigungen zu künstlerischen Veranstaltungen verschiedene schuldrechtliche Vertragsbeziehungen denkbar sind, die zu einer Qualifizierung des Zwischenhändlers als Eigenhändler, als Kommissionär oder als Vermittler führen – was unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen hat. Sollte es in der Praxis auf den ermäßigten Steuersatz ankommen, ist daher eine andere schuldrechtliche Ausgestaltung als die einer Vermittlungsleistung zu wählen (vgl. Anm. Helde, EFG 26, 570). |