· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Gutglaubensschutz bei Differenzbesteuerung: Umweg über das Billigkeitsverfahren nicht mehr erforderlich
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
Wenn ein Wiederverkäufer Gutglaubensschutz geltend macht, weil er fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass sein Lieferer die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung erfüllt, so muss die Steuerbehörde den Sachverhalt bereits im Festsetzungsverfahren von Amts wegen ermitteln und alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände prüfen. Der Steuerpflichtige darf nicht darauf verwiesen werden, dass er den Gutglaubensschutz nur im Billigkeitswege geltend machen könne – so der EuG mit Urteil vom 14.10.26 (T-569/25). Die Entscheidung hat über die Fälle der Differenzbesteuerung hinaus weitreichende Bedeutung, insbesondere bei der Geltendmachung eines sog. Reemtsma-Anspruchs gegen den deutschen Fiskus.
Sachverhalt
Die Klägerin vertreibt Schmuck und Uhren. Für bestimmte Gegenstände hat sie die Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG angewendet. Dies ist u. a. möglich, wenn der Vorlieferant ebenfalls ein Wiederverkäufer („Vor-Wiederverkäufer“) ist. Das FA gelangte im Zuge einer Prüfung zu dem Schluss, dass die Klägerin die Differenzbesteuerung beim Weiterverkauf bestimmter Uhren zu Unrecht in Anspruch genommen habe. Die Verkäufer, bei denen sie ihre Ankäufe getätigt habe, hätten die Differenzbesteuerung nicht anwenden dürfen, da es sich bei den fraglichen Waren um Neuwaren gehandelt habe. Die Lieferanten seien insoweit also keine Wiederverkäufer gewesen.
Die Klägerin berief sich darauf, dass sie gutgläubig gewesen sei und berechtigterweise auf die Angaben ihrer Vorlieferanten habe vertrauen dürfen. Die entsprechende Klage wurde jedoch mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht vorlägen. Ob die Klägerin den Angaben der entsprechenden Lieferer habe vertrauen dürfen, sei im Festsetzungsverfahren ohne Belang. § 25a UStG sehe keinen Schutz des guten Glaubens des Steuerpflichtigen vor. Vertrauensschutz könne in Ermangelung einer dahingehenden Bestimmung nur im Wege einer Billigkeitsmaßnahme gemäß der §§ 163 und 227 AO gewährt werden. Der BFH indes hat die Sache dem EuG vorgelegt (BFH 19.2.25, XI R 23/24), der wie oben beschrieben entschieden hat.
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