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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Grundstückskäufer haftet nicht für unrichtigen Steuerausweis in übernommenen Mietverträgen

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Hat der Voreigentümer einer Immobilie in den Mietverträgen die Umsatzsteuer trotz steuerfreier Vermietung ausgewiesen, so kann dieser unrichtige Steuerausweis i. S. d. § 14c Abs. 1 S. 1 UStG nicht dem Grundstückserwerber zugerechnet werden. Dies hat der BFH erfreulicherweise mit Urteil vom 5.12.24 (V R 16/22, Abruf-Nr. 246823 ) klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erstand im Jahr 2013 (Streitjahr) im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens ein mehrstöckiges Bürogebäude. Die Gebäudeflächen waren größtenteils vermietet. Der Voreigentümer hatte in den Vorjahren unter anderem einen Mietvertrag mit Fachkliniken zum Betrieb einer Tagesklinik, einen Mietvertrag mit einer Physiotherapiepraxis sowie einen Mietvertrag mit einer Wohnungsbaugesellschaft abgeschlossen. In diesen Mietverträgen waren jeweils die monatlichen Nettokaltmieten, die sonstigen Kostenvorschüsse und die auf diese Beträge entfallende Umsatzsteuer mit dem Zusatz „+ 19 % Mehrwertsteuer“ benannt. Die Klägerin behandelte die Umsätze aus der Vermietung der Räume an die Fachklinik, an die Physiotherapiepraxis und an die Wohnungsbaugesellschaft als steuerfrei. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Klägerin die in den Mietverträgen offen ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG schulde und setzte die Umsatzsteuer für das Streitjahr entsprechend fest. Die hiergegen gerichtete Klage wurde abgewiesen, doch die Revision der Klägerin war erfolgreich.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach § 14c Abs. 1 S. 1 UStG schuldet der Unternehmer, der in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag ausgewiesen hat, auch den Mehrbetrag (unrichtiger Steuerausweis). Steuerschuldner ist in den Fällen des § 14c Abs. 1 UStG der Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG).