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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Garantiezusagen von Kfz-Händlern ‒ BMF verlängert Übergangsfrist

    | Wie in GStB 21, 371 berichtet hat der BFH in seinem Urteil vom 14.11.18 (XI R 16/17) entschieden, dass die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung ist. Das führt dazu, dass die Leistungen aus entgeltlichen Garantiezusagen des Händlers in bestimmten Konstellationen zwar umsatzsteuerfrei sind, dafür aber der Versicherungssteuer unterliegen. Die Folgen sind weitreichend: Händler, die selbst Garantiezusagen erteilen, gelten als Versicherer, müssen sich als solche registrieren lassen, Versicherungssteuer abführen und die entsprechenden Aufzeichnungspflichten beachten. Die Behandlung der Garantiezusage als umsatzsteuerfreie Versicherungsleistung führt im Übrigen dazu, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen entfällt, die später in eine „Garantie-Reparatur“ einfließen. Alles in allem ist der Aufwand, der sich aus der Rechtsprechung ergibt, enorm. |

     

    Das BMF hatte die Anwendung der Rechtsprechung mit Schreiben vom 11.5.21 (BStBl I 21, 781) zunächst nur mit einer relativ kurzen Übergangsfrist versehen (Anwendung ab 1.7.21). Doch diese hatte sich als viel zu kurz erwiesen und wurde daraufhin verlängert. Die Grundsätze des BMF-Schreibens sollten daraufhin auf Garantiezusagen anzuwenden sein, die ab dem 1.1.22 abgegeben werden. Offenbar reicht aber auch diese Frist nicht aus. Nunmehr hat das BMF eine Anwendung erst ab dem 1.1.23 verfügt. Damit dürften viele Kfz-Händler und ihre Berater aufatmen (BMF 18.10.21, III C 3 - S 7163/19/10001 :001).

     

    PRAXISTIPP | Doch aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Betroffene sollten die Zeit nutzen, gegebenenfalls Lagerverwaltungs- und Rechnungswesensysteme anpassen und Vorsteuerschlüssel zur Verteilung von Gemeinkosten (umsatzsteuerfreie Garantiereparaturen ohne Vorsteuerabzug, sonstige Leistungen mit Vorsteuerabzug) finden.

     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 441 | ID 47746086

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