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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH akzeptiert deutsche Handhabung zur Vorsteuerkorrektur bei „verlorenen Anzahlungen“

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Bei späteren Änderungen im Leistungsaustausch hat nach § 17 UStG eine entsprechende Umsatzsteuer- bzw. Vorsteuerkorrektur zu erfolgen. Gängige Praxis der Finanzverwaltung war es bislang, den Vorsteuerabzug aus angezahlten aber letztlich nicht ausgeführten Leistungen erst im Zeitpunkt der Anzahlungsrückgewähr zurückzufordern. Der BFH wollte vom EuGH wissen, ob diese Handhabung dem EG-Recht entspreche. Der EuGH hat dies nun zumindest für „Betrugsfälle“ bejaht ( EuGH 31.5.18, C-660/16 u. 661/16). |

    1. Problemstellung

    Ändert sich das Entgelt nachträglich, so haben die beiden Leistungsbeteiligten ihren Vorsteuerabzug bzw. ihre Umsatzbesteuerung zu korrigieren. Dies gilt nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG entsprechend, soweit eine Anzahlung umsatzsteuer- bzw. vorsteuerwirksam geleistet wurde, aber die zugrunde liegende Leistung später doch nicht ausgeführt wird. Die dann ausgelöste Vorsteuerrückforderung wird beim Anzahlenden insbesondere dann zum Problem, wenn dieser seine Anzahlung wegen Insolvenz des Leistungsverpflichteten nicht mehr erfolgreich zurückfordern kann:

     

    • Beispiel

    Unternehmer U hat bei Maschinenbauunternehmen M eine komplexe Fertigungsanlage für brutto 11.900.000 EUR in Auftrag gegeben. U hat bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 10 % zu leisten. Nach Erhalt einer Anzahlungsrechnung über 1.000.000 EUR zzgl. 190.000 EUR USt hat er den Betrag an M überwiesen und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. M meldet kurz darauf Insolvenz an, die Verfahrenseröffnung wird jedoch mangels Masse abgelehnt. U kann seinen Anzahlungsbetrag über 1.190.000 EUR als verlorene Anzahlung abschreiben. Für U verwertbare Entwicklungskonzepte wurden von M nicht erarbeitet.

     

    Angesichts der abgelehnten Verfahrenseröffnung ist gewiss, dass es nicht mehr zur Ausführung der beauftragten Leistung durch S kommen wird. Da zudem kein Fall einer „an die Stelle der beauftragten Leistung tretenden „anteiligen Leistungserbringung“ (vgl. A 3.9 Abs. 2 UStAE) vorliegt, ist davon auszugehen, dass der erbrachten Anzahlung „keinerlei Gegenleistung“ des M gegenübersteht. Damit stellt sich die Frage, ob U seinen in der Anzahlung enthaltenen Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG (vollumfänglich) an das FA zurückzahlen muss, da i. S. dieser Vorschrift „… für eine vereinbarte … Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist …“.

     

    Während die Finanzämter ‒ auf Basis der früheren Sichtweise von BMF wie BFH ‒ bereits auf diesen Gewissheitszeitpunkt den Vorsteuerabzug auf „verlorene Anzahlungen“ zurückforderten, hatte der BFH mit Urteil vom 2.9.10 (V R 34/09) ein Einsehen.

    Unter ausdrücklicher „Änderung seiner Rechtsprechung“ stellte der BFH klar, dass es zur Minderung der Bemessungsgrundlage i. S. v. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG erst in dem Besteuerungszeitraum komme, in dem der Leistungsverpflichtete die vereinnahmte Anzahlung tatsächlich an den Anzahlenden zurückgewährt hat. Dieser Rechtsprechungsänderung war die Finanzverwaltung gefolgt (BMF 9.12.11, BStBl I 11, 1272).

      

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