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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Endlich: EuGH-Vorlage zur Vorsteuerrückwirkung von Rechnungsberichtigungen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    Für den Vorsteuerabzug benötigt der Leistungsempfänger eine nach den Regeln des § 14 UStG formmängelfreie Rechnung. Bei unvollständigen/ mängelbehafteten Rechnungen wirkt eine spätere Rechnungsberichtigung nach bisheriger deutscher Sichtweise nicht zurück, was allerdings bereits seit der EuGH-Entscheidung vom 15.7.10 (C-368/09) höchst umstritten war. Das FG Niedersachsen (3.7.14, 5 K 40/14, Abruf-Nr. 143310) hat nun den EuGH dazu aufgerufen, diese Rückwirkungsproblematik zu klären (Az: C-518/14).

    Das Vorlageverfahren

    Die G betrieb einen Textilgroßhandel und bezog Vermittlungsleistungen von Handelsvertretern, mit denen sie per Gutschrift abrechnete. Im Zuge einer Außenprüfung versagte der Betriebsprüfer für die Streitjahre 2008 bis 2011 den Vorsteuerabzug aus diesen Gutschriften, da in den Dokumenten weder Steuernummer noch USt-IdNr. des jeweiligen Handelsvertreters aufgeführt war. Noch vor Ergehen des auf den 17.5.13 datierenden BP-Berichts erteilte die G mit Datum vom 2.5.13 den Handelsvertreter berichtigte - um die Steuernummern ergänzte - Gutschriften und machte gegenüber dem FA geltend, diesen Rechnungskorrekturen komme Rückwirkung zu. Das FA sah das jedoch anders und erließ gemäß § 233a AO verzinste Vorsteuerrückforderungen.

     

    Den aus den Korrekturgutschriften resultierenden Vorsteuerabzug erkannte das FA erst im Korrekturjahr 2013 an. Im Einspruchsverfahren stellten die Beteiligten fest, dass die G für 2008 irrtümlich noch gar keine berichtigten Gutschriften erteilt hatte, was sie zum 11.2.14 nachholte. Nach erfolglosem Einspruch erhob die G Klage mit der Begründung, die Rückwirkung ergebe sich daraus, dass die Korrekturgutschriften für 09 bis 11 noch vor Ergehen der Vorsteuerrückforderungen - und hinsichtlich der Korrekturgutschriften für 08 noch vor der Einspruchsentscheidung vom 3.3.14 - ergangen seien. Das FG setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH hierzu drei Rechtsfragen vor:

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