· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Eheleute mit gleichartigen Unternehmen als Kleinunternehmer?
von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.
| Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung von Eheleuten mit zwei gleichartigen Unternehmen im Bereich der Grabpflege ist nicht missbräuchlich, wenn außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung dargelegt werden können (FG Münster 8.4.25, 15 K 2500/22 U). |
Sachverhalt
Die Kläger sind Eheleute, die beide im Rahmen eines Minijobs bei einer Kirchengemeinde tätig sind. Im Februar 2016 meldete die Klägerin ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ als Einzelunternehmerin an. Der Kläger meldete im September 2016 ebenfalls ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ an. Beide Ehegatten beantragten jeweils beim Finanzamt, ab Beginn ihrer Tätigkeit die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anzuwenden. Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann erzielten mit ihren Gewerben jeweils Umsätze unterhalb der Kleinunternehmergrenze; bei einer Addition der Umsätze wäre die Grenze überschritten worden.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Gewerbe bzw. die Unternehmen künstlich aufgespalten worden seien, und versagte daraufhin für die Streitjahre die Anwendung der Kleinunternehmerregelung. Tatsächlich ließen einige Indizien darauf schließen, dass die Gewerbe nicht vollständig voneinander getrennt waren. So fanden sich z. B. in der Buchführung des Ehemanns Eingangsrechnungen, die auf die Ehefrau ausgestellt waren.
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