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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Dürfen Unternehmer nun doch auf den Abzug der Vorsteuern aus Erschließungskosten hoffen?

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Investiert ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer aus betrieblichen Gründen in die Verbesserung seiner Grundstückserschließung, so steht ihm nach bisheriger BFH-Rechtsprechung kein Vorsteuerabzug aus diesen Kosten zu, soweit die Baumaßnahmen auf „öffentlichem Boden“ erfolgt sind. Investiert er also z. B. in den Ausbau der Zufahrtsstraße zum Betrieb, „bleibt er auf der nicht abziehbaren Vorsteuer sitzen“. Doch es gibt Hoffnung: Nach der jüngsten EuGH-Entscheidung vom 14.9.17 (C-132/16 ) ist zumindest fraglich, ob der deutsche Fiskus an dieser strengen Sichtweise festhalten wird. |

    1. Der Vorlagesachverhalt C-132/16

    In der bulgarischen Gemeinde B hatte eine Ferienparkinvestorin (F) mehrere Grundstücke erworben, um diese mit einem weiteren Ferienpark zu bebauen. Um die Entsorgung der erwarteten Abwassermengen zu gewährleisten, hatte sich F gegenüber der B vertraglich verpflichtet, die Kosten der anstehenden Instandsetzung der gemeindeeigenen Pumpstation zu übernehmen. Als die F aus der diesbezüglichen Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machte, spielte das Finanzamt jedoch nicht mit. Die Begründung: Die F habe der Gemeinde mit den übernommenen Instandsetzungsarbeiten entsprechende Leistungen unentgeltlich zugewandt, was dem Vorsteuerabzug entgegenstehe. Das zuständige Gericht hielt diese Einschätzung zumindest für strittig und bat den EuGH per Vorabentscheidungsersuchen um Klärung.

    2. Die Argumentation des EuGH

    Der EuGH hat den Vorsteuerabzug dem Grunde nach bejaht. Er hat aber zunächst klargestellt, dass sich die Frage einer zu besteuernden unentgeltlichen Wertabgabe erst nach der Klärung des Vorsteuerabzugs stelle. Der Vorsteuerabzug sei zu gewähren, wenn der Unternehmer diese Eingangsleistung für unternehmerische Belange beziehe. Ein unternehmerischer Bezug könne sich dabei aus einem „direkten und unmittelbaren“ Zusammenhang der Eingangsleistung zu einem bestimmten Ausgangsumsatz ergeben. Fehlt es an einer solchen unmittelbaren Verknüpfung, sei der Vorsteuerabzug auch dann zu bejahen, wenn die Eingangsleistung in die unternehmerischen Allgemeinkosten einfließt und damit zu einem preisbildenden Kostenelement der unternehmerischen Ausgangsumsätze wird.

         

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